Der nachfolgende Beitrag erläutert zunächst die Bedeutung des Bürger- und Burgerrechts sowie die verschiedenen Arten von dessen Erwerb; zudem soll ein überblick über das Verfahren zur Erteilung des Burgerrechts der Burgergemeinde Bern und des Gesellschaftsrechts unserer Gesellschaft sowie die zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben werden. Die geltende Rechtslage des Bundes ist nicht in allen Teilen befriedigend und benachteiligt vor allem die Schweizer Ehemänner von Gesellschaftsangehörigen. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat das Vorgesetztenbott an seiner Séance de réflexion am 1. Mai 2009 Beschlüsse im Zusammenhang mit der Aufnahme von neuen Gesellschaftsangehörigen getroffen, über die hier ebenfalls Bericht erstattet wird.
Die Schweiz kennt in der Regel ein dreifaches Bürgerrecht: das Schweizer Bürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht. Die drei Bürgerrechte sind als Einheit miteinander verknüpft; das eine Bürgerrecht ist ohne die anderen Bürgerrechte nicht möglich. Angehörige einer Burgergemeinde verfügen über ein zusätzliches Bürgerrecht in der Form des Burgerrechts, Angehörige einer Gesellschaft oder einer Zunft zudem noch über das Gesellschafts- oder Zunftrecht. Das Burgerrecht einer Burgergemeinde schliesst das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein, nicht aber umgekehrt (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, KBüG).
Das Gemeindebürgerrecht bedeutet, dass eine bestimmte Person in dieser Gemeinde heimatberechtigt ist, dort also ihren Heimatort hat, sei dies von alters her oder weil das Bürgerrecht erworben worden ist. An einem bestimmten Ort heimatberechtigt zu sein und das Bürger- bzw. das Burgerrecht zu besitzen, bedeutet je nach persönlicher oder familiärer Situation Unterschiedliches: Für die einen ist es lediglich Ausdruck administrativer Anknüpfung an eine Registerbehörde auf kommunaler Ebene, für die anderen ist es tiefe Verbundenheit zum Ort der familiären Herkunft oder Heimatgefühl zu einem bestimmten Ort.
Für Angehörige unserer Gesellschaft kommen zum Schweizer und Kantonsbürgerrecht sowie zu demjenigen der Einwohnergemeinde Bern noch das Burgerrecht der Burgergemeinde Bern und das Gesellschaftsrecht der Gesellschaft zu Zimmerleuten dazu.
Das Bürgerrechtsgesetz des Bundes (BüG) kennt im Wesentlichen drei Arten, das Bürgerrecht zu erwerben:
über die Genehmigung der Erteilung des Burgerrechts der Burgergemeinde Bern beschliessen die Stimmberechtigten (Art. 18 Abs. 2 Bst. c der Satzungen der Burgergemeinde Bern). Die näheren Bestimmungen finden sich im Burgerrechtsreglement.
Bewerberinnen und Bewerber müssen eine enge Beziehung zu Bern, übereinstimmung mit den Zielen der Burgergemeinde und einen guten Leumund aufweisen sowie handlungsfähig sein; zudem müssen sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Hinsichtlich der Erfüllung der persönlichen Erfordernisse kann Folgendes fest-gehalten werden: Bei Ehegatten von Burgerinnen wird der Bezug zur Burgergemeinde durch die familiären Beziehungen vermutet. Zur übereinstimmung mit den Zielen der Burgergemeinde gehört auch, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber für die hauptsächlich ehrenamtliche Mitwirkung in den Behörden der Burgergemeinde sowie der Gesellschaften und Zünfte zur Verfügung stellen. Zudem müssen die Gesuchstellenden Grundkenntnisse über das Wesen und die Aufgaben der Burgergemeinde und der Gesell18 schaften und Zünfte sowie über die persönlichen Rechte und Pflichten in diesen Institutionen aufweisen. Die Verbundenheit zu Bern kann auch in einem Engagement in einer bernischen Behörde, einem Berufsverband oder Leist oder einem typischen Berner Verein bestehen.
Das Aufnahmeverfahren läuft wie folgt ab: Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen bei der Burgerkanzlei ein Aufnahmegesuch stellen, begleitet von verschiedenen Ausweisen und Belegen (u.a. Familienschein, Lebenslauf, Strafoder Betreibungsregisterauszug, Steuererklärungen und Bescheinigung der bezahlten Steuern). Die Burgerkommission prüft das Gesuch, wobei sie die Bewerberinnen und Bewerber auch zu einem Gespräch einlädt, an dem ebenfalls eine Vertretung derjenigen Gesellschaft oder Zunft teilnimmt, deren Recht erworben werden soll.
Die Erteilung des Burgerrechts bedarf der Zustimmung folgender Behörden: Burgerkommission, Kleiner Burgerrat, der auch die Einkaufssumme festsetzt, Grosser Burgerrat und schliesslich die Stimmberechtigten der Burgergemeinde. Der Entscheid, ob eine Person in die Burgergemeinde aufgenommen werden soll, liegt im freien Ermessen der burgerlichen Behörden. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass sich die Burgergemeinde als neue Angehörige folgende Personen wünscht: Ehemänner von Burgerinnen, mit oder ohne Kinder, Familien mit Kindern, Ehepaare sowie alleinstehende Personen. Unmündige Kinder, auch solche einer Burgerin, deren Ehemann das Burgerrecht nicht erwerben will, werden grundsätzlich nicht – der nur in Ausnahmefällen – ins Burgerrecht aufgenommen. Die Gesellschaften und Zünfte können nur Personen aufnehmen, die ins Burgerrecht der Burgergemeinde Bern aufgenommen worden sind; ein Entscheid ist frühestens dann zulässig, wenn der Grosse Burgerrat das entsprechende Gesuch gutgeheissen hat (unter Vorbehalt der Zustimmung der Stimmberechtigten). Die Kriterien für die Aufnahme in die Burgergemeinde gelten somit auch für die Erteilung des Gesellschafts- oder Zunftrechts. Die Gesellschaften und Zünfte können deshalb bei der Beurteilung, ob eine Person das Gesellschafts- oder Zunftrecht erwerben soll, nicht grosszügiger als die Burgergemeinde sein; einzig bei der Festlegung der Einkaufssumme sind sie von der Burgergemeinde unabhängig.
über die Aufnahme in unsere Gesellschaft beschliesst das Grosse Bott; dieses entscheidet auch über die Höhe der Einkaufssumme sowie über deren Zuweisung an Spezialfinanzierungen. Normalerweise wird die Einkaufssumme je hälftig dem Armengut und dem Stipendienfonds zugewiesen. Unsere Gesellschaft erhebt eine Einkaufssumme, deren Höhe in der Regel derjenigen der Burgergemeinde entspricht. Andere Zünfte erheben teilweise ein Mehrfaches der Einkaufssumme der Burgergemeinde; unsere Gesellschaft ist diesbezüglich moderat.
Wer unser Gesellschaftsrecht erwirbt, hat im Falle einer finanziellen Notlage Anspruch auf Sozialhilfe. Gerade diese potenzielle Leistungspflicht unserer Gesellschaft, aber auch die Berechtigung der neuen Gesellschaftsangehörigen hinsichtlich anderer Vorteile, rechtfertigen das Erheben einer Einkaufssumme durch die Gesellschaft und die Burgergemeinde. Es handelt sich dabei nicht bloss um eine Kanzleigebühr. Die Höhe der Einkaufssumme ist grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen der Gesuchstellenden. Sie kann für unsere Gesellschaft und die Burgergemeinde gesamthaft zwischen wenigen tausend Franken und bis zu über 30‘000 Franken schwanken.
Die Tatsache, dass Schweizer Ehemänner in Bezug auf die Voraussetzungen für den Erwerb des Gesellschaftsrechts sowohl gegenüber Schweizer Ehefrauen, die das Gesellschaftsrecht von Gesetzes wegen mit der Heirat erhalten, als auch gegenüber ausländischen Ehegatten, die im Rahmen der erleichterten Einbürgerung in unsere Gesellschaft aufgenommen werden, schlechter gestellt sind, hat das Vorgesetztenbott an seiner Séance de réflexion bewogen, folgenden Grundsatzbeschluss zu fällen:
Das Vorgesetztenbott wird in Zukunft dem Grossen Bott beantragen, die Einkaufssumme für Ehemänner von Gesellschaftsangehörigen auf 1 000 Franken festzusetzen; für deren Kinder bis 16 Jahren wird auf eine Einkaufssumme verzichtet.
Das Vorgesetztenbott ist der Auffassung, dass das Grosse Bott auch weiterhin über die Festsetzung der Einkaufssumme beschliesst. Denkbar wäre indessen – entsprechend den Satzungen der Burgergemeinde – auch eine Reglementsänderung, wonach das Grosse Bott ausschliesslich über die Erteilung des Gesellschaftsrechts beschliesst, währenddessen das Vorgesetztenbott – aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes – neu in abschliessender Kompetenz die Einkaufssumme festsetzt.
Die Gesellschaften und Zünfte sind bisher zurückhaltend gewesen, Personen zum Erwerb des Gesellschafts- oder Zunftrechts einzuladen. Wir sind bekanntlich keine Vereine, die die Trommel der Mitgliederwerbung rühren müssen. Trotzdem hat das Vorgesetztenbott auch diesbezüglich einen weiteren Grundsatzbeschluss gefällt: Ausschliesslich auf Beschluss des Vorgesetztenbottes soll eine Person oder eine Familie, die die Voraussetzungen für den Erwerb des Burgerrechts voraussichtlich erfüllt und die allenfalls ein Interesse am Gesellschaftserwerb haben könnte, eingeladen werden können, sich beim Obmann zu melden bzw. der Obmann wird ermächtigt, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um sie zu einem Burger- und Gesellschaftsrechtserwerb zu ermuntern. Mit einem entsprechenden vorgängigen Beschluss des Vorgesetztenbottes sollen nicht abgesprochene Einzelaktionen seiner Mitglieder vermieden werden.
Das Vorgesetztenbott ist der Auffassung, dass mit diesen Neuerungen das Interesse an unserer Gesellschaft, die als Personalgemeinde von unseren Angehörigen abhängt, geweckt werden kann und dass unsere Zunft davon profitieren wird. Die Zukunft wird weisen, wie diese Neuerungen im Grossen Bott und bei den betroffenen Personen aufgenommen werden.
Hans Georg Nussbaum, Vizeobmann