Die Verbundenheit mit Bern als Voraussetzung für den Erwerb des Burgerrechts und des Gesellschaftsrechts

Nach Artikel 6 Absatz 1 des Kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 13. Juni 2017 können Schweizerinnen und Schweizer „auf Gesuch hin in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde, in das Burgerrecht einer Burgergemeinde sowie in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden, wenn sie eine enge Verbundenheit mit der Gemeinde nachweisen“. Daneben müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, auf die hier nicht weiter eingegangen wird (u.a. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse).

Die Voraussetzung der Verbundenheit mit Bern ist keine Erfindung der Burgergemeinde Bern, sondern ist im übergeordneten Recht begründet. Sie entspricht indessen einer Praxis, die weit ins 19. Jahrhundert zurückgeht. Im Rahmen des Einburgerungsverfahrens prüft die Burgergemeinde Bern, ob die Voraussetzung der Verbundenheit mit Bern erfüllt ist. Allenfalls misst sie diesem Kriterium mehr Gewicht bei als eine Einwohnergemeinde bei der Zusicherung des Bürgerrechts. Die Burgergemeinde unterscheidet dabei zwischen einer ordentlichen Einburgerung von Personen, die keine persönliche Verbundenheit mit Angehörigen der Burgergemeinde aufweisen, und der erleichterten Einburgerung von burgernahen Personen. Darunter fallen Ehegatten sowie eingetragene Partner/innen, mündige Kinder von Burgerinnen und Burger sowie unmündige Kinder von verwitweten oder geschiedenen Burgerinnen und Burgern.

Praxis der Burgergemeinde

Gemäss Praxis der Burgergemeinde gelten bei der ordentlichen Einburgerung folgende Sachverhalte als Indizien für die Verbundenheit mit Bern:

  •     Wohnsitz in Bern oder Umgebung
  •     Arbeitsort Bern
  •     Ausbildung in Bern oder Umgebung
  •     Heirat mit einer Burgerin oder einem Burger
  •     Aktivitäten in einem bernischen Verein oder in einer bernischen Landeskirche.

Bei der erleichterten Einburgerung von burgernahen Personen geht die Burgergemeinde davon aus, dass die Verbundenheit mit Bern aufgrund der familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen vermutet wird.

Haltung des Vorgesetztenbottes

Die Burgergemeinde hält dafür, dass die Gesellschaften und Zünfte im Hinblick auf den Erwerb des Burgerrechts und des Gesellschaftsrechts ebenfalls prüfen, ob die Verbundenheit mit Bern gegeben ist. Aus diesem Grund hat sich das Vorgesetztenbott im Jahre 2019 mit der Thematik auseinandergesetzt.

Bei der ordentlichen Einburgerung müssen nach Auffassung des Vorgesetzenbottes folgende, mindestens teilweise kumulative Voraussetzungen der Verbundenheit mit Bern erfüllt sein:

  • Wohnsitz in Bern oder Umgebung
  • Arbeitsort Bern
  • Ausbildung in Bern oder Umgebung
  • Bernisches Bürgerrecht
  • Aktivitäten in einem bernischen Verein oder in einer bernischen Landeskirche
  • Gemachte Verdienste für die bernische Öffentlichkeit
  • Mindestkenntnisse über die Burgergemeinde und die Zunft
  • Bereitschaft zum Engagement innerhalb der Burgergemeinde und der Zunft
  • Aktives Sprachverständnis Deutsch.

Bei der ordentlichen Einburgerung prüft das Vorgesetztenbott genau, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei der erleichterten Einburgerung von burgernahen Personen kann nach Auffassung des Vorgesetztenbottes die Verbundenheit mit Bern bei folgenden, mindestens teilweise kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen angenommen werden:

  • Heirat mit einer Burgerin oder einem Burger
  • Regelmässige Besuche/Aufenthalte in Bern oder im Kanton (Ferien im Oberland)
  • Teilnahme an Zunftanlässen (im Rahmen des Möglichen, z.B. bei Wohnsitz im Ausland)
  • Mindestkenntnisse über die Burgergemeinde und die Zunft
  • Passives Sprachverständnis Deutsch.

Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erwerb des Burgerrechts und des Gesellschaftsrechts ist es dem Vorgesetztenbott ein Anliegen, dass burgernahe Personen, die sich darum bewerben, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an Zunftanlässen teilnehmen und somit auch ihre Verbundenheit mit Bern und mit unserer Zunft unter Beweis stellen. Als Ehegatten von Gesellschaftsangehörigen sind diese burgernahen Personen gemäss Praxis ohnehin zu den Zunftanlässen eingeladen. Das Vorgesetztenbott begnügt sich somit nicht mit der reinen Annahme der Vermutung der Verbundenheit mit Bern. Es ist in dieser Hinsicht etwas strenger als andere Gesellschaften und Zünfte. Schliesslich ist die Gesellschaft zu Zimmerleuten eine Personalgemeinde, die von aktiven und engagierten Angehörigen lebt!

Hans Georg Nussbaum, alt Obmann

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