Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung des Gesellschaftsrechts

Dieser Beitrag erläutert zunächst die Bedeutung des Bürger- und Burgerrechts sowie die verschiedenen Arten dessen Erwerbs. Danach wird ein Überblick über das Verfahren zur Erteilung des Burgerrechts der Burgergemeinde Bern und des Gesellschaftsrechts unserer Gesellschaft sowie die zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Es handelt sich dabei um vereinfachte Darstellungen; im Einzelnen sind die zugrundeliegenden Rechtserlasse massgebend – die hauptsächlichen sind am Ende des Beitrags aufgeführt.

Bürger- und Burgerrecht

Die Schweiz kennt grundsätzlich ein dreifaches Bürgerrecht: das Schweizer Bürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht. Die drei Bürgerrechte sind als Einheit miteinander verknüpft; das eine Bürgerrecht ist ohne die anderen nicht möglich.

Angehörige einer Burgergemeinde verfügen über ein zusätzliches Bürgerrecht in der Form des Burgerrechts, Angehörige einer Gesellschaft oder Zunft zudem noch über das Gesellschafts- bzw. Zunftrecht (im Folgenden ist der Einfachheit halber nur von Gesellschaftsrecht die Rede). Das Burgerrecht einer Burgergemeinde schliesst das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein, nicht aber umgekehrt.

Für Angehörige unserer Gesellschaft kommen zum Schweizer und Kantonsbürgerrecht sowie zu demjenigen der Einwohnergemeinde Bern also das Burgerrecht der Burgergemeinde Bern und das Gesellschaftsrecht der Gesellschaft zu Zimmerleuten dazu.

Das Gemeindebürgerrecht bedeutet, dass eine bestimmte Person in dieser Gemeinde heimatberechtigt ist, dort also ihren Heimatort hat, sei dies von alters her oder weil das Bürgerrecht erworben worden ist. An einem bestimmten Ort heimatberechtigt zu sein und das Bürger- bzw. das Burgerrecht zu besitzen, bedeutet je nach persönlicher oder familiärer Situation Unterschiedliches: Für die einen ist es lediglich Ausdruck administrativer Anknüpfung an eine Registerbehörde auf kommunaler Ebene, für die anderen ist es ideelle Verbundenheit zum Ort der familiären Herkunft oder Heimatgefühl zu einem bestimmten Ort.

Bürger- und Burgerrecht

Die Schweiz kennt grundsätzlich ein dreifaches Bürgerrecht: das Schweizer Bürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht. Die drei Bürgerrechte sind als Einheit miteinander verknüpft; das eine Bürgerrecht ist ohne die anderen nicht möglich.

Angehörige einer Burgergemeinde verfügen über ein zusätzliches Bürgerrecht in der Form des Burgerrechts, Angehörige einer Gesellschaft oder Zunft zudem noch über das Gesellschafts- bzw. Zunftrecht (im Folgenden ist der Einfachheit halber nur von Gesellschaftsrecht die Rede). Das Burgerrecht einer Burgergemeinde schliesst das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein, nicht aber umgekehrt.

Für Angehörige unserer Gesellschaft kommen zum Schweizer und Kantonsbürgerrecht sowie zu demjenigen der Einwohnergemeinde Bern also das Burgerrecht der Burgergemeinde Bern und das Gesellschaftsrecht der Gesellschaft zu Zimmerleuten dazu.

Das Gemeindebürgerrecht bedeutet, dass eine bestimmte Person in dieser Gemeinde heimatberechtigt ist, dort also ihren Heimatort hat, sei dies von alters her oder weil das Bürgerrecht erworben worden ist. An einem bestimmten Ort heimatberechtigt zu sein und das Bürger- bzw. das Burgerrecht zu besitzen, bedeutet je nach persönlicher oder familiärer Situation Unterschiedliches: Für die einen ist es lediglich Ausdruck administrativer Anknüpfung an eine Registerbehörde auf kommunaler Ebene, für die anderen ist es ideelle Verbundenheit zum Ort der familiären Herkunft oder Heimatgefühl zu einem bestimmten Ort.

Arten des Bürgerrechtserwerbs

Das Bürgerrechtsgesetz des Bundes kennt im Wesentlichen drei Arten, das Bürgerrecht zu erwerben:

  • Erwerb von Gesetzes wegen: Das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger bzw. Bürgerin ist, erhält von Geburt an das Schweizer Bürgerrecht des Vaters bzw. der Mutter oder des Ehegatten. Das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist, erhält automatisch das Bürgerrecht der Mutter. Das Gleiche gilt für unser Gesellschaftsrecht. Die Geburt führt automatisch zum Bürger- bzw. Gesellschaftsrechtserwerb, es sind keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen.
  • Erleichterter Erwerb: Ausländische Ehegattinnen oder Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern können sich erleichtert einbürgern lassen. Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, wie Integration, Beachtung der Rechtsordnung, keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, mindestens fünfjährige Wohndauer in der Schweiz sowie dreijährige eheliche Gemeinschaft. Die erleichterte Einbürgerung knüpft an eine Ehe mit einem Schweizer Bürger an. Aus diesem Grund müssen die Voraussetzungen, die an den ordentlichen Burgerrechtserwerb gestellt werden, nicht erfüllt sein. Wer erleichtert das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, erlangt nicht automatisch auch ein allfälliges Burger- und Gesellschaftsrecht des Schweizer Ehegatten. Dieses muss separat erworben werden, wobei ebenfalls ein erleichtertes Verfahren zur Anwendung kommt.
  • Ordentlicher Erwerb: Sind die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt, können Bürgerrechte unter Umständen ordentlich erworben werden. Welche Anforderungen dafür auf Ebene Bund, Kanton und Einwohnergemeinde gelten, kann hier nicht behandelt werden. Die bernischen Burgergemeinden dürfen das Burgerrecht nur an Schweizer Bürgerinnen und Bürger erteilen.
  • Voraussetzungen für die Erteilung des Burger- und des Gesellschaftsrechts
  • Das Burgerrecht kann bei der Burgergemeinde beantragt werden. Über die Erteilung des Burgerrechts der Burgergemeinde Bern beschliesst der Grosse Burgerrat, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kanton. Die näheren Bestimmungen finden sich im Burgerrechtsreglement.
  • Bewerberinnen und Bewerber müssen eine enge Verbundenheit mit Bern haben, sei dies ideell oder örtlich. Sie müssen die Tätigkeiten der Burgergemeinde kennen, mit ihren Zielen übereinstimmen und ihre Werte mittragen. Dazu gehört auch, dass sie bereit sein müssen, sich ehrenamtlich in der Burgergemeinde oder Zunft zu engagieren. Ausserdem müssen sie handlungsfähig sein, einen guten Leumund aufweisen, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und den Lebensunterhalt ohne finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand bestreiten.
  • Bei Ehegattinnen und Ehegatten von Burgerinnen und Burgern werden die Verbundenheit zu Bern und der Bezug zur Burgergemeinde durch die familiären Beziehungen als gegeben angesehen. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern sind der dauernde Wohnsitz, der Arbeitsort oder die Ausbildungsstätte in der Stadt oder Region Indizien für die Verbundenheit. Diese kann auch in einem Engagement in einer bernischen Behörde, einem Berufsverband oder Leist oder einem typischen Berner Verein bestehen.
  • Aufnahmeverfahren
  • Wer das Burgerrecht der Burgergemeinde Bern und das Gesellschaftsrecht der Gesellschaft zu Zimmerleuten erwerben möchte, nimmt zuerst mit der Gesellschaft – dem Obmann oder einem Mitglied des Vorgesetztenbotts – Kontakt auf. Der Obmann führt ein Vorgespräch mit den Interessierten, in dem er sie über die Anforderungen und das Verfahren orientiert. Danach stellen sich die Interessierten dem Vorgesetztenbott vor – dieser Schritt entfällt bei Ehegattinnen und Ehegatten von Gesellschaftsangehörigen. Sofern nichts dagegen spricht, richtet das Vorgesetztenbott danach eine Empfehlung an die Burgergemeinde Bern.
  • Im nächsten Schritt wenden sich die Interessierten an die Burgerkanzlei, die ihnen die Unterlagen für das Aufnahmegesuch aushändigt. Dem amtlichen Gesuchsformular sind ein Lebenslauf mit Begründung des Gesuchs sowie verschiedene Dokumente und Kopien beizulegen (u.a. Personenstandsausweis bzw. Familienschein, Reisepass oder Identitätskarte, Wohnsitzbescheinigung, Foto, Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuererklärungen/ -veranlagungen, Bescheinigung der bezahlten Steuern, Nachweise über die wirtschaftliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod). Bei erleichterten Einburgerungen entfallen einige dieser Nachweise.
  • Der Entscheid, ob eine Person in die Burgergemeinde aufgenommen werden soll, liegt im Ermessen der burgerlichen Behörden, es besteht kein Rechtsanspruch, auch wenn die Erfordernisse erfüllt sind.
  • Die Burgerkommission prüft das Gesuch und lädt die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Gespräch ein, an dem eine Vertretung der Gesellschaft teilnimmt. Die Burgerkommission stellt dem Kleinen Burgerrat Antrag, eine Person weiterzuempfehlen oder nicht. Sie beantragt gegebenenfalls die Einkaufssumme, die sich nach dem Einkommen und Vermögen richtet. Der Kleine Burgerrat setzt die Einkaufssumme fest und stellt dem Grossen Burgerrat Antrag auf Erteilung des Burgerrechts. Der Entscheid wird daraufhin durch den Grossen Burgerrat getroffen, ist aber durch den Kanton zu genehmigen. Gehen innert Monatsfrist keine Beschwerden ein und ist die Einkaufssumme bezahlt, wird das Gesuch mit sämtlichen Unterlagen dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zugestellt. Genehmigt dieses den Einburgerungsentscheid der Burgergemeinde, wird der Erwerb des Burgerrechts wirksam. Nach der rechtskräftigen Einburgerung kann die Erteilung des Gesellschaftsrechts erfolgen. Die Gesellschaft zu Zimmerleuten kann bei der Beurteilung, ob eine Person das Gesellschaftsrecht erwerben soll, nicht grosszügiger als die Burgergemeinde sein. Die Kriterien für die Aufnahme in die Burgergemeinde gelten auch für die Erteilung des Gesellschafts- oder Zunftrechts. Die Gesellschaft erhebt grundsätzlich auch die gleiche Einkaufssumme wie die Burgergemeinde. Für den Entscheid über die Aufnahme und die Höhe der Einkaufssumme ist das Grosse Bott zuständig.
  • Verheiratete erwerben das Burgerrecht in der Regel gleichzeitig. Minderjährige Kinder erwerben das Burgerrecht zusammen mit den gesuchstellenden Personen, wenn keine Ausnahme erfolgt.
  • Aufnahmeverfahren
  • Wer das Burgerrecht der Burgergemeinde Bern und das Gesellschaftsrecht der Gesellschaft zu Zimmerleuten erwerben möchte, nimmt zuerst mit der Gesellschaft – dem Obmann oder einem Mitglied des Vorgesetztenbotts – Kontakt auf. Der Obmann führt ein Vorgespräch mit den Interessierten, in dem er sie über die Anforderungen und das Verfahren orientiert. Danach stellen sich die Interessierten dem Vorgesetztenbott vor – dieser Schritt entfällt bei Ehegattinnen und Ehegatten von Gesellschaftsangehörigen. Sofern nichts dagegen spricht, richtet das Vorgesetztenbott danach eine Empfehlung an die Burgergemeinde Bern.
  • Im nächsten Schritt wenden sich die Interessierten an die Burgerkanzlei, die ihnen die Unterlagen für das Aufnahmegesuch aushändigt. Dem amtlichen Gesuchsformular sind ein Lebenslauf mit Begründung des Gesuchs sowie verschiedene Dokumente und Kopien beizulegen (u.a. Personenstandsausweis bzw. Familienschein, Reisepass oder Identitätskarte, Wohnsitzbescheinigung, Foto, Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuererklärungen/ -veranlagungen, Bescheinigung der bezahlten Steuern, Nachweise über die wirtschaftliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod). Bei erleichterten Einburgerungen entfallen einige dieser Nachweise.
  • Der Entscheid, ob eine Person in die Burgergemeinde aufgenommen werden soll, liegt im Ermessen der burgerlichen Behörden, es besteht kein Rechtsanspruch, auch wenn die Erfordernisse erfüllt sind.
  • Die Burgerkommission prüft das Gesuch und lädt die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Gespräch ein, an dem eine Vertretung der Gesellschaft teilnimmt. Die Burgerkommission stellt dem Kleinen Burgerrat Antrag, eine Person weiterzuempfehlen oder nicht. Sie beantragt gegebenenfalls die Einkaufssumme, die sich nach dem Einkommen und Vermögen richtet. Der Kleine Burgerrat setzt die Einkaufssumme fest und stellt dem Grossen Burgerrat Antrag auf Erteilung des Burgerrechts. Der Entscheid wird daraufhin durch den Grossen Burgerrat getroffen, ist aber durch den Kanton zu genehmigen. Gehen innert Monatsfrist keine Beschwerden ein und ist die Einkaufssumme bezahlt, wird das Gesuch mit sämtlichen Unterlagen dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zugestellt. Genehmigt dieses den Einburgerungsentscheid der Burgergemeinde, wird der Erwerb des Burgerrechts wirksam. Nach der rechtskräftigen Einburgerung kann die Erteilung des Gesellschaftsrechts erfolgen. Die Gesellschaft zu Zimmerleuten kann bei der Beurteilung, ob eine Person das Gesellschaftsrecht erwerben soll, nicht grosszügiger als die Burgergemeinde sein. Die Kriterien für die Aufnahme in die Burgergemeinde gelten auch für die Erteilung des Gesellschafts- oder Zunftrechts. Die Gesellschaft erhebt grundsätzlich auch die gleiche Einkaufssumme wie die Burgergemeinde. Für den Entscheid über die Aufnahme und die Höhe der Einkaufssumme ist das Grosse Bott zuständig.
  • Verheiratete erwerben das Burgerrecht in der Regel gleichzeitig. Minderjährige Kinder erwerben das Burgerrecht zusammen mit den gesuchstellenden Personen, wenn keine Ausnahme erfolgt.

Einkaufssummen

Wer unser Gesellschaftsrecht erwirbt, hat im Falle einer finanziellen Notlage Anspruch auf Sozialhilfe nach der Sozialhilfegesetzgebung aus Mitteln der Gesellschaft. Ebenso gehen allfällige Kosten für Kinds- und Erwachsenenschutzmassnahmen zu Lasten der Zunft. Diese potenzielle Leistungspflicht, aber auch andere Vorteile, die Angehörige der Burgergemeinde und er Zünfte geniessen, rechtfertigen das Erheben von Einkaufssummen. Es handelt sich dabei nicht bloss um eine Kanzleigebühr. Die Höhe der Einkaufssumme ist abhängig von Einkommen und Vermögen der Gesuchstellenden. Sie kann sich für unsere Gesellschaft und die Burgergemeinde zusammengenommen von wenigen tausend und bis gegen 30‘000 Franken belaufen. Das ist nicht viel, wenn man bedenkt, dass es eine einmalige Zahlung ist, keine jährliche Mitgliedschaftsgebühr, und dass sie auch nachfolgenden Generationen zugutekommen kann.
Die Gesellschaft zu Zimmerleuten erhebt für Personen, für die bei der Burgergemeinde Bern ein erleichtertes Einburgerungsverfahren zur Anwendung kommt, keine Einkaufssumme. Das Gleiche gilt für Partnerinnen und Partner, die in eheähnlicher Lebensgemeinschaft mit Gesellschaftsangehörigen leben, sowie ihre Kinder bis zum 25. Altersjahr.
Die erleichterte Einburgerung bei der Burgergemeinde Bern kommt für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen oder Partner von Burgerinnen und Burgern zur Anwendung, zusammen mit ihren unmündigen Kindern, ferner für Kinder und Grosskinder von Burgerinnen und Burgern, unabhängig von ihrem Alter. In diesen Fällen gilt bei der Burgergemeinde Bern eine pauschale Einkaufssumme von CHF 1’000. Die Gesellschaft zu Zimmerleuten erhebt bei erleichterten Einburgerungen, wie schon erwähnt, keine Gebühr.

Weitergabe des Burger- und des Gesellschaftsrechts

Angehörige unserer Gesellschaft geben von Gesetzes wegen ihr Burger- und Gesellschaftsrecht sowie die übrigen Bürgerrechte in folgenden Fällen weiter:

  • Das Kind einer unverheirateten Gesellschaftsangehörigen erwirbt von Geburt das Burger- und das Gesellschaftsrecht seiner Mutter.
  • Das Kind verheirateter Schweizer Eltern, bei dem nur ein Elternteil über das Burger- und das Gesellschaftsrecht verfügt, erwirbt das Burger- und das Gesellschaftsrecht von Geburt nur dann, wenn es auch den burgerlichen Familienamen trägt.
  • Das Kind eines burgerlichen und eines ausländischen Elternteils erwirbt das Burger- und das Gesellschaftsrecht von Geburt in jedem Fall, und zwar auch dann, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder wenn es den nichtburgerlichen Familiennamen trägt.

Rechtsgrundlagen

Stand Januar 2023

Hans-Georg Nussbaum, Alt Obmann;
Adrian Tagmann, Stubenschreiber;
Georg Pulver, Obmann