Die Gesellschaft zu Zimmerleuten ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und untersteht gemäss dem Gemeindegesetz der Aufsicht des Kantons Bern. Sie ist mit der Burgergemeinde Bern auf vielfältige Weise verbunden, so auch durch das Burgerrecht ihrer Angehörigen. Die Gesellschaft zu Zimmerleuten ist heute weder eine Handwerkerverbindung noch ein Verein.
Im Gegensatz zu einer Einwohnergemeinde ist die Gesellschaft zu Zimmerleuten nicht an ein bestimmtes Gebiet gebunden, sondern umfasst als Personalgemeinde alle Personen, die über das Gesellschaftsrecht verfügen und dadurch Angehörige der Gesellschaft sind. Für die Zugehörigkeit zu unserer Gesellschaft spielt der Wohnort keine Rolle.
Das Grosse Bott ist die Gemeindeversammlung. Geleitet wird die Gesellschaft vom Vorgesetztenbott. Dieses ist der Gemeinderat die Sozialhilfebehörde der Gesellschaft.
Die Gesellschaft wird auch als „Zunft“ bezeichnet und sie verwendet diese Bezeichnung im Zusammenhang mit Zunfthaus, Zunftsaal, Zunftstube, Zunftbrief oder Zunftausflug.
Die Gesellschaft zu Zimmerleuten darf aufgrund des kantonalen Rechts keine Steuern erheben. Um ihre Aufgaben zu erfüllen, ist sie auf die Erträge ihres Vermögens angewiesen. Dieses ist in zwei Güter unterteilt. Das Armengut dient den Aufwendungen für die Sozialhilfe; es ist zweckgebunden und steuerbefreit. Das Stubengut umfasst das übrige Vermögen der Gesellschaft und wird zur Deckung der Personalkosten, des Sachaufwandes und der freiwilligen Beiträge eingesetzt. Für das Stubengut ist die Gesellschaft zu Zimmerleuten steuerpflichtig. Daneben verfügt sie über verschiedene zweckgebundene Fonds (Stipendien- und Ausbildungsfonds, Fonds zur Unterstützung von [Berg-] Gemeinden).
Die Gesellschaft zu Zimmerleuten ist Eigentümerin ihres aktuellen Zunfthauses an der Kramgasse 2 (seit 1965) und ihres historischen Zunfthauses an der Marktgasse 4 (seit 1520).