Totalrevision des Vormundschaftsrechts: Kindes- und Erwachsenenschutz

Die Bundesversammlung hat am 19. Dezember 2008 eine grundlegende Reform des über hundertjährigen Vormundschaftsrechts beschlossen. Die Gesetzesrevision über den Kindes- und Erwachsenenschutz wird am 1. Januar 2013 in Kraft treten und für die Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünfte tiefgreifende Auswirkungen haben.

Grundzüge der Vorlage

Die Gesetzesänderung strebt einerseits eine Stärkung der Eigenverantwortlichkeit an durch die Einführung zweier neuer Rechtsinstitute: die Erteilung eines Vorsorgeauftrags für den Fall der Urteilsunfähigkeit und den Erlass einer Patientenverfügung über medizinische Massnahmen im Fall der Urteilsunfähigkeit. Andererseits sieht das revidierte Zivilgesetzbuch ein ausdrückliches gesetzliches Vertretungsrecht der Ehegatten und weiterer Personen für Rechtshandlungen und bei medizinischen Massnahmen vor. Schliesslich wird die Unterteilung zwischen Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft aufgehoben. Neu gibt es nur noch eine Beistandschaft, indessen in vier Varianten (Begleit-, Vertretungs-, Mitwirkungs- und umfassende Beistandschaft). Diese neuen Massnahmen sind unbestritten. Die bisherige fürsorgerische Freiheitsentziehung wird im Grossen und Ganzen als fürsorgerische Unterbringung weitergeführt.

Behördenorganisation

Zu reden gab indessen die Behördenorganisation. Bisher wurden die meisten Entscheide durch die kommunale Vormundschaftsbehörde (Vorgesetztenbott) getroffen; bei Einschränkung oder Entzug der Handlungsfähigkeit war hingegen der Regierungsstatthalter oder der Gerichtspräsident zuständig, bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die Oberwaisenkammer der Stadt Bern als die erste vormundschaftliche Aufsichtsbehörde für die Burgergemeinde Bern und die Gesellschaften und Zünfte. Neu sollen alle Entscheide von der gleichen Behörde, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), getroffen werden. Ihr werden in Zukunft namentlich folgende Aufgaben obliegen:

  • Prüfung und Auslegung des Vorsorgeauftrags
  • Beseitigung von Interessenkonflikten beim Vorsorgeauftrag
  • Festlegung der Entschädigung der beauftragten Person beim Vorsorgeauftrag
  • Entgegennahme der Kündigung des Vorsorgeauftrags
  • vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag
  • Entscheidungen von Differenzen bei der Patientenverfügung
  • Zustimmung zu Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung
  • Entscheidungen von Differenzen beim Vertretungsrecht
  • Ernennung einer Vertretungsbeistandschaft bei medizinischen Massnahmen
  • Festlegung von Massnahmen beim Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen
  • Errichtung einer Beistandschaft oder Festlegung von Massnahmen
  • Einschränkung der Handlungsfähigkeit bei der Vertretungsbeistandschaft
  • Entscheid über die Vermögensverwaltung bei der Vertretungsbeistandschaft
  • Aufhebung der Beistandschaft
  • Ernennung der Beiständin oder des Beistands
  • Genehmigung der Beistandschaftsrechnung und Kenntnisnahme des Beistandschaftsberichts
  • Mitwirkung bei verschiedenen zustimmungsbedürftigen Geschäften
  • Massnahmen gegenüber der Beiständin oder dem Beistand
  • Entbindung von der Inventarführung
  • Entlassung der Beiständin oder des Beistands
  • Genehmigung der Schlussabrechnung
  • Entscheid über fürsorgerische Unterbringung und periodische Überprüfung
  • Vollstreckung von Entscheiden
  • diverse Massnahmen im Zusammenhang mit dem Kindesschutz.

Die bisherige Aufgabenaufteilung zwischen Vormundschaftsbehörde, Oberwaisenkammer, Regierungsstatthalter und Gerichtspräsident wird deshalb nicht mehr bestehen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde soll eine interdisziplinäre und professionelle Fachbehörde von mindestens drei Personen sein und ihre Mitglieder bedürfen grundsätzlich einer juristischen, psychologischen, sozialen, pädagogischen, treuhänderischen, versicherungsrechtlichen oder medizinischen Ausbildung. Der Bundesrat hielt denn auch in seiner Botschaft dafür, dass es für die Kantone unumgänglich sein werde, die bisherige Behördenorganisation zu überprüfen.

Umsetzung durch den Kanton Bern

Der Grosse Rat hat im Rahmen der ersten Lesung im November 2011 das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) behandelt. Die zweite Lesung fand in der Januar-Session 2012 statt. Der Grosse Rat hat dabei seinen Grundsatzbeschluss vom 27. Januar 2010 bestätigt und die Errichtung von elf kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden KESB beschlossen. Das KESG sieht zudem eine weitere burgerliche KESB für die Angehörigen der Burgergemeinden Aarberg, Bern, Biel, Bözingen, Burgdorf und Thun sowie der Gesellschaften und Zünfte vor. Der Grosse Rat hat sich somit für einen Kompromiss ausgesprochen, indem er grundsätzlich kantonale Behörden vorsieht und gleichzeitig der bisherigen Zuständigkeit der Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünfte im Vormundschaftswesen gebührend Rechnung trägt. Er hat mithin unserem Anliegen, diese Aufgabe auch in Zukunft wahrnehmen zu können, entsprochen.

Die Präsidentin oder der Präsident der burgerlichen KESB ist Mitglied der Geschäftsleitung, welche aus den Präsidien der übrigen KESB besteht. Die Geschäftsleitung hat vor allem Koordinationsaufgaben.

Die Mitglieder aller KESB werden vom Regierungsrat gewählt, für die burgerliche KESB auf Vorschlag der Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünfte. Wählbar in eine KESB sind Personen, die über die vom Bundesrecht geforderten Qualifikationen (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss) in den entsprechenden Bereichen verfügen. Jede KESB verfügt über ein Behördensekretariat. Die Kosten für die burgerliche KESB und das Behördensekretariat tragen die Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünfte.

Umsetzung durch die Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünfte
Das KESG nimmt die Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünfte in die Pflicht, so wie dies der Verband bernischer Burgergemeinden und burgerlicher Korporationen und auch die Präsidenten aller Gesellschaften und Zünfte in einer gemeinsamen Eingabe im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zum KESG-Entwurf angeboten und vorgeschlagen haben.

Auf welche Weise die Wahlvorschläge zuhanden des Regierungsrates zu Stande kommen oder wie beziehunsgweise durch wen die KESB und das Behördensekretariat finanziert werden sollen, überlässt der kantonale Gesetzgeber den Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünften.

Eine kleine Arbeitsgruppe, bestehend aus Frau Theres Stämpfli, Sekretärin der Oberwaisenkammer der Stadt Bern, Herrn Burgerrat Manuel Frick, damals Präsident der Zunftgesellschaft zum Affen, Herrn Burgerrat Niklaus Lundsgaard-Hansen, Präsident der Sozialkommission der Burgergemeinde Bern, sowie dem Unterzeichneten, hat den betroffenen Gemeinwesen den Abschluss eines Zusammenarbeitsvertrags vorgeschlagen mit folgenden wichtigen Eckwerten:

  • Einsetzung einer Kommission der Burgergemeinde Bern für die Aufsicht über den burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutz (KES-Aufsichtskommission). Diese hat namentlich folgende Aufgaben: Sie beschliesst den Voranschlag für die burgerliche KESB und für das Behördensekretariat, genehmigt die Rechnung und nimmt vom Geschäftsbericht Kenntnis. Sie unterbreitet dem Regierungsrat Wahlvorschläge für die Bestellung der burgerlichen KESB, setzt die Entschädigungen fest und trifft Arbeitgeberentscheide. Sämtliche Vertragsparteien sind in der KES-Aufsichtskommission vertreten, wobei ein Ausschuss von fünf Personen die operationellen Tätigkeiten an die Hand nimmt. Bei ihren Entscheiden soll sich die Kommission der finanziellen Auswirkungen auf die Vertragsparteien bewusst sein und sie soll – unter Berücksichtigung der Anforderung an die Professionalisierung der burgerlichen KESB – dem Grundsatz der Ehrenamtlichkeit die erforderliche Bedeutung beimessen.
  • Die Burgergemeinde Bern trägt die Infrastrukturkosten sowie die Personalkosten für das Behördensekretariat. Alle Vertragsparteien tragen die Personalkosten für die burgerliche KESB nach folgendem Verteilschlüssel: ein Drittel richtet sich nach dem Anteil der Angehörigen der einzelnen Vertragspartei, gemessen an der Gesamtheit der im Kanton Bern wohnhaften Angehörigen aller Vertragsparteien, und zwei Drittel richten sich nach dem Anteil des der einzelnen Vertragspartei zugeordneten Zeitaufwands, gemessen am gesamten Zeitaufwand. Dies bedeutet, dass eine Vertragspartei die burgerliche KESB mitfinanzieren muss, auch wenn diese keinen Fall aus der entsprechenden Vertragspartei zu behandeln hat. Der Verteilschlüssel trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die burgerliche KESB jederzeit für alle Vertragsparteien einsatzbereit ist.

Der Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags setzt eine Änderung der Satzungen der Burgergemeinde Bern (Grundlage für die KES-Aufsichtskommission) sowie eine Änderung unseres Zunftreglements voraus, dahingehend, dass unsere Gesellschaft mit der Burgergemeinde Bern, den Gesellschaften und Zünften sowie den übrigen betroffenen Burgergemeinden einen Zusammenarbeitsvertrag im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes abschliesst und dass dem Vorgesetztenbott die Ermächtigung erteilt wird, den Zusammenarbeitsvertrag zu genehmigen. Das Grosse Bott vom 3. Dezember 2011 hat im Rahmen einer Konsultativabstimmung einstimmig diesem Vorgehen zugestimmt. Der Kleine Burgerrat der Burgergemeinde Bern wird voraussichtlich im Februar 2012 materiell zum Entwurf des Zusammenarbeitsvertrags sowie zur Kostenverteilung Stellung nehmen.

Ausblick

Den Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünften ist es gelungen, ihre Interessen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes durch Mitwirkung in den verschiedenen Vernehmlassungsverfahren sowie durch aktive Mitarbeit bei der Ausarbeitung der gesetzlichen Grundlagen auf kantonaler Ebene grösstenteils zu wahren, auch wenn ein gemeinsames Vorgehen erforderlich sein wird.

Das Vorgesetztenbott wird zwar in Zukunft im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes keine Befugnisse mehr haben; es bleibt aber gesetzliche Sozialhilfebehörde. Die Almosnerin wird hingegen weiterhin erste Ansprechpartnerin für schutz- und unterstützungsbedürftige Gesellschaftsangehörige bleiben.

Die Burgergemeinden, Gesellschaften und Zünfte werden die ihnen zustehenden Befugnisse im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes zum Wohle ihrer Angehörigen und in burgerlicher Eintracht wahrzunehmen wissen. Darauf dürfen wir stolz sein.

Hans Georg Nussbaum, Obmann (verfasst Ende Januar 2012)